Wirkstoff
25mg Doxylaminsuccinat
Darreichungsform
Tabletten
Dosierung
Erw.: 1-2 Tabl. etwa 1/2 Std. vor dem Schlafengehen
Packungsgrößen
Preis
10 Tabletten (PZN 04402020)
10,36 €
20 Tabletten (PZN: 04402066)
15,82 €
Schlafstörungen sind nicht in jedem Fall ein ernsthafter Grund zur Sorge. Wenn sie punktuell aufgrund besonderer Umstände auftreten, z.B. durch Nervosität oder Stress vor wichtigen Ereignissen, durch einen Jetlag oder eine sonstige Störung des Tag-Nacht-Rhythmus, dann sind Schlafstörungen nicht unüblich und können medikamentös im Regelfall gut behandelt werden. Bei allen diesen Auslösern sind Hoggar® Night Schlaftabletten eine geeignete Hilfe. Denn der Hoggar® Night Wirkstoff Doxylamin ist gut verträglich und setzt die Wirkung einer körpereigenen Wach-Substanz herunter. So beschleunigen die Schlaftabletten den natürlichen Einschlafprozess. Die Einschlafzeit wird verkürzt, ohne den physiologischen Schlafrhythmus zu beeinflussen.
Vorteile von Hoggar® Night Schlaftabletten:
- Beschleunigen das Einschlafen
- Fördern das Durchschlafen
- Sorgen für eine erholsame Nacht
- Helfen bereits ab der ersten Anwendung
- Gut verträgliche Schlaftabletten
- Machen in der Regel nicht müde am nächsten Tag (bei Einhaltung einer entsprechenden Schlafdauer)
- Die Inhaltsstoffe der Hoggar® Night Tabletten machen nicht körperlich abhängig
Hoggar® Night im TV
Warum Hoggar® Night Schlaftabletten?
Hoggar® Night Schlaftabletten basieren auf einem Anti-Histaminikum. Sie hemmen den Einfluss der körpereigenen Wach-Substanz Histamin auf den Körper.

Die Schlaftabletten enthalten den Wirkstoff Doxylamin, welcher nachweislich schlaffördernd wirkt und den natürlichen Einschlafprozess beschleunigt. In der Regel kommt es bei Hoggar® Night nicht zu Nebenwirkungen, wie einem Gewöhnungseffekt oder einer Abhängigkeit. Mit einer direkten Wirkdauer von ca. 3 bis 6 Stunden versetzen Hoggar® Night Schlaftabletten Ihren Körper in einen natürlichen Schlaf, ohne Ihren normalen Schlafrhythmus zu beeinflussen.
Das sagt der Experte
1IQVIA Pharmatrend Deutschland, Absatz 11/2020